Am 27. April tritt Maskenpflicht in Kraft

23. April 2020

1. Ab dem 27. April gilt in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht im Einzelhandel und im ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)

Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen:
• im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen,
• in Läden und Einkaufszentren.

Diese Pflicht gilt nicht, wenn
• dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist.
• wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten (Achtung: nur, wenn auch ein seitlicher Schutz besteht!).

Die Pflicht zum Tragen einer geeigneten Alltagsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung gilt ab dem 27. April 2020. In einer einwöchigen Übergangsphase sind keine Strafen vorgesehen, damit sich alle auf die neue Praxis einstellen können. Ab 4. Mai 2020 ist vorgesehen, ein Bußgeld zu erheben, wenn ein Verstoß gegen die Maskenpflicht festgestellt wird.

2. Medizinische Gründe, die von der Tragepflicht befreien:

• Wenn aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann, entfällt die Maskenpflicht. Sofern dies nicht offensichtlich ist, ist für spätere Kontrollen ein Nachweis erforderlich. Dies kann beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung erfolgen.
• Auch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Masken auf- oder absetzen können, besteht keine Maskenpflicht.
• Auch schwerhörige oder gehörlose Menschen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen sind sowie deren Begleitpersonen müssen keine Maske tragen.

3. Anwendungsbereich: Kunden und Mitarbeiter in Ladengeschäften, also auch im Kfz-Handel, Teile- und Zubehörhandel sowie in Tankstellenshops

Eine Maskenpflicht nach der Corona-Verordnung gibt es nur für Verkaufsräume von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren.
• Kunden sind also verpflichtet, eine Maske zu tragen, wenn sie einen Laden oder auch ein Autohaus oder eine Tankstelle betreten.
• Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht auch für alle Mitarbeiter im Verkaufsraum, wenn kein ausreichender Trennschutz besteht (siehe dazu Ziffer 4.)

Darüber hinaus ist zu empfehlen, Masken überall dort zu tragen, wo der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.

4. Müssen auch alle Beschäftigten in Ladengeschäften während ihrer Schicht durchgängig eine Maske tragen?

• Ja, solange sie sich in Räumen mit Kundenverkehr befinden und wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht, wie etwa eine Trennvorrichtung aus Plexiglas.
• Bei Trennvorrichtungen muss gewährleistet sein, dass die Trennscheibe nicht nur frontal zwischen Kunden und Angestellten aufgebaut wird, sondern    auch ein seitlicher Schutz besteht. Nur dann kann dieser als gleichwertig zu einem Mundschutz angesehen werden.
• Die Befreiung von der Maskenpflicht besteht in den Fällen einer solchen Trennvorrichtung nur, solange der betroffene Mitarbeiter seinen geschützten Arbeitsplatzbereich nicht verlässt. Wenn er seinen Platz bspw. im Kfz-Handel zur Beratung von Kunden verlässt oder in Tankstellenshops zur Befüllung von Regalen, muss eine Maske getragen werden.
• Achtung: Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, Masken für ihr Personal zur Verfügung zu stellen.

5. Welche Masken sind zu verwenden / was sind Alltagsmasken?

• Alltagsmasken sind nicht zertifizierte, insbesondere selbstgemachte Masken aller Art, die Mund und Nase vollständig und sicher abdecken. Daneben gibt es auch zertifizierte Mund-Nasen-Schutz- und Filtering Face Piece (FFP)-Masken, die ebenfalls genutzt werden können.
• Wer sich keine Maske kaufen kann oder möchte, kann auch einen Schal oder ein Tuch oder eine selbstgemachte Maske über Mund und Nase ziehen und sicher befestigen (keine Strick- oder Häkelware!).

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