Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

02. Juli 2020

Nachdem viele Unternehmen Kurzarbeit angeordnet haben, stellen sich viele Unternehmen die Frage, welche Auswirkungen die eingeführte Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer hat. Dies gilt erst Recht, wenn sich Arbeitnehmer in Kurzarbeit Null befinden. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu dieser Fallkonstellation noch keine Entscheidung getroffen. Dennoch lässt sich die Rechtslage nach Auffassung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks nach derzeitiger Beurteilung wie folgt darstellen:

1. Grundsatz: Tarifvertragliche Regelungen gehen vor Bezüglich der hier vorgenommenen Beurteilung der Rechtslage können sich in tarifvertraglichen Regelungen abweichende Formulierungen* zur Urlaubsdauer bei Kurzarbeit bzw. zur Umrechnung ergeben. Sollte der Arbeitgeber tarifgebunden sein oder sich eine Tarifbindung aus einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ergeben, dann gehen die dort eventuell zum Urlaub bei Kurzarbeit getroffenen Regelungen vor und die nachfolgenden Ausführungen finden keine Anwendung.

2. Europarechtliche Grundlagen Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C-229/11) hat mit seinem Urteil festgestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hat. Konkret ging es in dem Vorabentscheidungsverfahren um die Frage, ob während der angeordneten Kurzarbeit der bezahlte Jahresurlaub zeitanteilig angepasst werden kann und der Kurzarbeiter während der Kurzarbeit nur einen entsprechend geringeren Urlaubsanspruch erwirbt.

3. Instanzgerichtliche Rechtsprechung in Deutschland Das Landesarbeitsgericht (LAG, Az.: 5 Sa 626/17) Hamm hat sich mit seinem Urteil ebenfalls mit dem Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null auseinandergesetzt. Dabei geht es im Einklang mit dem EuGH davon aus, dass der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null wie bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis zeitanteilig zu berechnen ist.

4. Sichtweise in der Rechtsliteratur In der juristischen Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass Urlaub in Zeiten der Kurzarbeit analog den Regelungen zur Teilzeit zu behandeln ist (so z.B. Gallner in ErfK, 20. Aufl. 2020, Bundesrurlaubsgesetz (BurlG), § 3 Randnummer 21 – 23). Auch weitere Stimmen in der Literatur kommen zu dem gleichen Ergebnis:

So ist etwa Prof. Bayreuther der Ansicht, dass eine Kürzung von Urlaubsansprüchen in Betracht kommt, wenn man davon ausgeht, dass die Beschäftigten keinen Urlaubsanspruch erwerben, solange die Arbeitspflicht vollständig ruht (vgl. DB 2012, 2748). Bayreuther führt dazu aus, dass der Urlaubsanspruch eines Teilzeitbeschäftigten zeitanteilig an die Zahl seiner Arbeitstage anzupassen sei. Dies gelte auch, wenn im Betrieb tageweise Kurzarbeit eingeführt werde. Während der Kurzarbeit seien die Beschäftigten so zu behandeln, als wenn sie aus einem Vollzeit- in ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselt wären. Zu dem gleichen Ergebnis kommt auch Prof. Schubert (vgl. NZA 2013, 1105).

5. Berechnung der Urlaubsanspruchskürzung Wie eine zeitanteilige Kürzung des Urlaubs vorgenommen werden kann, hat das BAG unter Hinweis auf einige EuGH-Entscheidungen zwar nicht konkret für die Kurzarbeit entschieden. Dennoch hat das BAG bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage eine Dreisatzformel für die Umrechnung herausgearbeitet. Unter Zugrundelegung von regelmäßig 260 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche: 52 Wochen à 5 Arbeitstage) wendet das BAG die folgende Umrechnungsformel an, soweit beispielsweise 30 Urlaustage gewährt werden:

30 Werktage Urlaub × Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht   /   260 Werktage

Da die durchaus nachvollziehbare aber oft unpraktische Urlaubsformel des BAG in der Praxis mit durchaus mehr Aufwand verbunden ist (ex-post-Beurteilung am Ende des Jahres), können Arbeitgeber alternativ bei Kurzarbeit in kompletten Monaten auch auf die Zwölftelungsregelung (vgl. § 5 BUrlG) zurückgreifen:

Urlaubstage x Monate ohne Kurzarbeit  /  12 Monate

6. Folgen für die Praxis Unter Heranziehung des o.g. EuGH-Urteil geht auch der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) davon aus, dass Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit nur dann entstehen können, wenn diese tatsächlich auch eine Arbeitsleistung erbracht haben. Soweit der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit nur noch tage- oder wochenweise (Kurzarbeit Null) tätig ist, kann der Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit zeitanteilig an die Zahl der verbleibenden Arbeitstage angepasst werden.

Nicht ganz eindeutig geklärt ist allerdings, ob der Urlaubsanspruch sich bei Kurzarbeit automatisch vermindert. Unklar ist insoweit, ob sich die Urlaubstage automatisch vermindern oder ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Beendigung der Kurzarbeit zur Erfüllung seiner eigenen Mitwirkungsobliegenheiten (der Arbeitnehmer ist bekanntlich auf die Inanspruchnahme seines Urlaubs und den sonstigen Verfall des Urlaubs hinzuweisen) auch gleichzeitig mitzuteilen hat, dass die Anzahl der Urlaubstage wegen Kurzarbeit neu berechnet worden ist.

Hier ist nicht hundertprozentig auszuschließen, dass die Rechtsprechung die Kürzung der Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit nur bei vorheriger Vereinbarung bzw. Mitteilung an den Arbeitnehmer erlaubt und eine automatische Kürzung nicht zulässt. Zur Vermeidung dieser Rechtsunsicherheit bietet es sich deshalb an, dass der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen seiner oben genannten Pflichten zur Information und zur Urlaubsaufforderung über eine solche Kürzung unterrichtet. Konsequenterweise sollte man hier aber nicht von einer (aktiven) „Kürzung“ des Urlaubsanspruchs sprechen, sondern sprachlich passender von einer (automatischen) Verringerung oder Neuberechnung des Urlaubsanspruchs ausgehen.

Dabei gilt natürlich: Eine Pflicht, den Urlaub anzupassen, trifft den Arbeitgeber auch bei einem „Automatismus“ nicht. Unterschiedliche Gründe (z.B. der Betriebsfrieden) können für die Entscheidung des Arbeitgebers ausschlaggebend sein, den ursprünglichen Anspruch auf Urlaub der von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten unangetastet zu lassen.

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