Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten

23. Juli 2020

Es ist Urlaubszeit, aber das Corona-Virus stellt nach wie vor eine Gefahr dar. Dadurch entstehen neue arbeitsrechtliche Folgeprobleme für Arbeitgeber. Aufgrund der aktuellen Regelungen der Corona Verordnung Einreise-Quarantäne (gültig bis 31. August 2020) müssen sich Personen, die aus Ländern, die vom Sozialministerium Baden-Württemberg als Risikogebiete ausgewiesen sind, bei der Einreise nach Baden-Württemberg grundsätzlich für 14 Tage in Quarantäne begeben. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen sind Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung in der Corona Verordnung Einreise-Quarantäne geregelt.

Gerade im Hinblick auf die anstehende Urlaubssaison stehen Arbeitgeber damit vor zahlreichen Fragen zum Umgang mit Reisen / Urlaubsreisen von Beschäftigten in Risikogebiete, wie zum Beispiel:
– Kann bzw. darf der Arbeitgeber den aus einem Risikogebiet zurückkehrenden Beschäftigten im Betrieb einsetzen?
– Welche Aussagekraft haben im Ausland ausgestellte negative Corona-Tests?
– Wie ist der Beschäftigte während der Quarantäne nach der Reiserückkehr aus einem Risikogebiet zu bezahlen?
– Kann der Arbeitgeber einen Negativtest eines deutschen Instituts verlangen?

Die Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände setzt sich mit dieser Problematik in ihrem „FAQ Corona-Virus arbeitsrechtliche Auswirkungen“ auseinander.

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Wer haftet, wenn der eigene Mitarbeiter Kollegen eines anderen Betriebs ansteckt? Und darf ein Betrieb Corona-Tests für alle Mitarbeiter anordnen? Was Arbeitgeber zum Thema Infektionsschutz und Schadenersatz wissen sollten, erfahren Sie hier:

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